Haken an der Sache
In Deutschland gibt es eine Reihe von verfassungsfeindlichen Symbolen, die nicht gezeigt werden dürfen. Eines davon ist das Hakenkreuz, das Zeichen der Nationalsozialisten aus der Zeit des Nationalsozialismus. Das geht sogar so weit, dass 2006 ein Händler für das Verkaufen von durchgestrichenen Hakenkreuzen belangt wurde und es in Folge des prominente Selbstanzeigen wie die von Nils Annen (SPD) und Claudia Roth (Grüne) gab.
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Grundsätzlich scheint es also eindeutig, aber es gibt Ausnahmen, die in Absatz 3 geregelt sind. Dient die Verwendung der Aufklärung, Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder der Berichterstattung über Zeitgeschehen, ist es erlaubt, solche Symbole zu zeigen. In Deutschland nicht darunter fallen Spiele, egal welcher Art. Meist sind es zwar die Shooter, aber selbst dort gibt es Titel, die sich thematisch mit der Zeit auseinandersetzen und dennoch in Deutschland zensiert sind.
Entwickler Reality Twist versucht nun eine Grundsatzdebatte darüber anzustoßen, die sogenannte Sozialadäquanzklausel, wie Absatz 3 auch genannt wird, auch auf Spiele anwendbar zu machen. Bisher berufen sich darauf vor allem Dokumentar- oder Lehrfilme, aber nun arbeiten die Münchener an einem Adventure, das auf lehrreiche Art und Weise Deutschland zur Stunde Null thematisiert. "Dabei stellte sich die Frage, wie wir wichtige zeithistorische Ereignisse wie zum Beispiel die Demontage von Hakenkreuzen thematisieren sollen, ohne eine Straftat zu begehen", erklärt Sebastian Grünwald, Produzent bei Reality Twist gegenüber Gamesmarkt.
Grund für die Angst ist eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahre 1994, die das Spiel Wolfenstein 3D betrifft: "Vielmehr gebietet es der Schutzzweck des Paragrafen 86a StGB, dass in Computerspielen keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gezeigt werden. Insoweit kommt es [...] nicht darauf an, dass sich die verbotenen Kennzeichen und Symbole bei dem Spiel "Wolfenstein 3D" in den Spielräumen befanden, die dem Feind zuzuordnen sind. Wäre eine derartige Verwendung von verbotenen Kennzeichen in Computerspielen erlaubt, dann wäre es kaum noch möglich, einer Entwicklung zu ihrer zunehmenden Verwendung in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken, was der Zielrichtung des § 86a StGB zuwiderlaufen würde."
Denn eigentlich steht es außer Frage, Spielen kann nicht grundsätzlich untersagt werden, diese Symbole zu Verwenden. Inbesondere nicht, wenn der edukative Charakter eindeutig im Vordergrund steht. Kunst, Aufklärung, Lehre oder die Berichterstattung über Zeitgeschehen - alles Formen, die Spiele bedienen können, wenn sie es wollen. Nur damals hat das Gericht dies anders entscheiden, wenngleich der Titel vor allem wegen seines Gewaltinhalts verboten worden ist. Die erneute Einordnung jedenfalls kann nur wieder ein Gericht vornehmen. Das müsste entscheiden, ob dem Urteil von damals widersprochen werden kann - nämlich das Spiele nicht grundsätzlich von Ausnahmen bezüglich des Paragraphen 86, Strafgesetzbuch ausgeschlossen sind.

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